Elternzeit

Author: N.N.. Erstellt am: 20.05.2008 12:03

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Anspruch

Elternzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch an den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung. Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen haben einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie ihr Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen, geringfügiger Beschäftigung, Ausbildung, Umschulung, beruflicher Fortbildung und Heimarbeit.

Dauer und Einteilung

Der Anspruch auf Elternzeit beträgt für jeden Elternteil drei Jahre und endet mit der Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu einem Jahr ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Eltern können die Elternzeit sowohl alleine als auch gemeinsam nehmen. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verteilen. Soll die Elternzeit auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden, ist die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig.

Anmeldefrist

Müttern können erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist ihre Elternzeit nehmen, Väter bereits ab der Geburt des Kindes. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn vom Arbeitgeber des jeweiligen Elternteils schriftlich verlangt werden. Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers!

Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss für 2 Jahre verbindlich festgelegt werden, für welchen Zeitabschnitt oder für welche Zeitabschnitte die Elternzeit genommen werden soll. Für das dritte Jahr kann dies später festgelegt werden, muss aber spätestens acht Wochen vor dem Beginn schriftlich verlangt werden. Wenn sich das dritte Jahr Elternzeit unmittelbar an eine bereits beanspruchte Elternzeit anschließt, zählt das dritte Jahr nicht als neuer Zeitabschnitt.

Kündigungsschutz und Kündigung

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise die Aufsichtsbehörde eine Kündigung für zulässig erklärt werden.

Wichtig! Bei Müttern geht der Kündigungsschutz des Mutterschutzes in den Kündigungsschutz der Elternzeit über, wenn die Elternzeit unmittelbar an den Mutterschutz anschließt. Bei Vätern beginnt der Kündigungsschutz frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Da sie aber spätestens 7 Wochen vor dem Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden muss, haben Väter nur eine Woche Zeit, um dies zu tun. Tun sie dies früher, haben sie keinen Kündigungsschutz, tun sie dies später, wurde die Anmeldefrist für die Elternzeit nicht eingehalten.

Mütter und Väter können das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kündigen, zum Ende der Elternzeit jedoch nur mit einer Sonderkündigungsfrist von drei Monaten.

Teilzeitbeschäftigung

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden beim bisherigen Arbeitgeber, mit dessen Einverständnis auch bei einem anderen Arbeitgeber, zulässig. Die Zustimmung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von vier Wochen abgelehnt werden.

Während der Elternzeit besteht unter folgenden Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz beim bisherigen Arbeitgeber:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer.
  • Der Arbeitnehmer ist länger als sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt.
  • Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert werden.
  • Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
  • Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen bzw. wenn die Reduzierung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.

Beruflicher Wiedereinstieg

Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch, auf ihren alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.

Antrag

Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.

Rechtsgrundlage

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJF)

Bundeserziehungsgeldgesetz, §§ 15 ff.

Weitere Informationen

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJF)

Elternzeit Info

Elternzeit Broschüre

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"Würdet ihr euch auf ein erhöhtes Brustkrebs-Risiko testen lassen?"
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“Brustamputation bei Krebsrisiko”

Liebe mamilys,

wie in fast allen Medien berichtet wurde, hat sich Angelina Jolie vorsorglich beide Brüste amputieren lassen. Ihre behandelnden Ärzte bescheinigten ihr ein 87-prozentiges Risiko an Brustkrebs zu erkranken, da sie das fehlerhafte Gen BRCA1 in sich trage. Somit unterzog sie sich einer dreimonatigen Behandlung, bestehend aus der Amputation und einem Wiederaufbau der Brust mit Hilfe von Implantaten. Nach Abschluss dieser Behandlung, liege ihr Risiko an Brustkrebs zu erkranken, nur noch bei fünf Prozent. Die Schauspielerin setzt sich verstärkt dafür ein, dass mehr Frauen einen Gentest durchführen lassen , um so das Risiko, an Brustkrebs zu erkranken, frühzeitig zu erkennen. Würdet ihr euch auf ein erhöhtes Brustkrebsrisiko testen lassen? Und würde eine vorsorgliche Brustamputation bei einer hohen Krebs-Gefahr für euch in Frage kommen.

Hier könnt ihr uns diese Woche gerne eure Meinungen zu diesem Thema mitteilen.

Viel Spass dabei und eine schöne Woche wünscht euch

euer mamily-team

Das mamily Team
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